Lohn
Das Arbeitsentgelt hat sich für die Dauer einer konkreten Überlassung zumindest nach den kollektivvertraglichen Bestimmungen für die Branche, in der das beschäftigende Unternehmen tätig ist, zu richten. Ebenso darf das Arbeitszeitausmaß nicht wesentlich vom üblichen Beschäftigungsausmaß im beschäftigenden Unternehmen abweichen; kann die Arbeitskraft nicht im vereinbarten Ausmaß beschäftigt werden, so steht ihr dennoch das im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitsentgelt zu.
Vertragsgestaltung
Die Mindestanforderungen für den zwischen überlassendem Unternehmen und überlassener Arbeitskraft zu vereinbarenden Grundvertrag (Entgelthöhe, Zahlungstermine, Urlaubsansprüche, Ausmaß und Art der zu erbringenden Arbeitsleistung, Einsatzgebiet, Kündigungsfristen etc.) sind gesetzlich festgelegt, der wesentliche Inhalt der Vereinbarung ist in einem an die Arbeitskraft auszuhändigenden Dienstzettel schriftlich festzuhalten.
Grenzüberschreitende Überlassung
Die grenzüberschreitende Überlassung ist mit Ausnahme der EWR-Vertragsstaaten grundsätzlich verboten und nur in Ausnahmefällen aufgrund eines speziellen Bewilligungsverfahrens erlaubt. Zugang zum Gewerbe Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung ist als reglementiertes Gewerbe an einen Befähigungsnachweis gebunden. Die Erteilung der Gewerbeberechtigung erfolgt durch die nach dem Firmenstandort zuständige Gewerbebehörde (Bezirksverwaltungsbehörde); in das Verfahren sind die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber/innen und der Arbeitnehmer/innen eingebunden.
Überwachung
Die Gewerbebehörden haben auch die Tätigkeit der überlassenden und die beschäftigenden Unternehmen zu überwachen. Bei Verletzung der gesetzlichen Vorschriften sind Verwaltungsstrafen vorgesehen (Verwaltungsstrafanzeige, Entziehung der Gewerbeberechtigung).

