Aktuelles rund um WIPA

26.03.2008
Arbeitskräfteüberlassung
Das Arbeitskräfte-überlassungsgesetz regelt die Bereitstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte und bezweckt den Schutz der überlassenen Arbeitskräfte.
Schutz der Arbeitnehmer/innen Vereinbarungen zum Nachteil der Arbeitnehmer/innen sind verboten. Das beschäftigende Unternehmen hat eine Fürsorgepflicht gegenüber der überlassenen Arbeitskraft und ist zur Gleichbehandlung von überlassenen Arbeitskräften und der "Stammbelegschaft" verpflichtet.
Lohn

Das Arbeitsentgelt hat sich für die Dauer einer konkreten Überlassung zumindest nach den kollektivvertraglichen Bestimmungen für die Branche, in der das beschäftigende Unternehmen tätig ist, zu richten. Ebenso darf das Arbeitszeitausmaß nicht wesentlich vom üblichen Beschäftigungsausmaß im beschäftigenden Unternehmen abweichen; kann die Arbeitskraft nicht im vereinbarten Ausmaß beschäftigt werden, so steht ihr dennoch das im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitsentgelt zu.

Vertragsgestaltung

Die Mindestanforderungen für den zwischen überlassendem Unternehmen und überlassener Arbeitskraft zu vereinbarenden Grundvertrag (Entgelthöhe, Zahlungstermine, Urlaubsansprüche, Ausmaß und Art der zu erbringenden Arbeitsleistung, Einsatzgebiet, Kündigungsfristen etc.) sind gesetzlich festgelegt, der wesentliche Inhalt der Vereinbarung ist in einem an die Arbeitskraft auszuhändigenden Dienstzettel schriftlich festzuhalten.

Grenzüberschreitende Überlassung

Die grenzüberschreitende Überlassung ist mit Ausnahme der EWR-Vertragsstaaten grundsätzlich verboten und nur in Ausnahmefällen aufgrund eines speziellen Bewilligungsverfahrens erlaubt. Zugang zum Gewerbe Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung ist als reglementiertes Gewerbe an einen Befähigungsnachweis gebunden. Die Erteilung der Gewerbeberechtigung erfolgt durch die nach dem Firmenstandort zuständige Gewerbebehörde (Bezirksverwaltungsbehörde); in das Verfahren sind die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber/innen und der Arbeitnehmer/innen eingebunden.

Überwachung

Die Gewerbebehörden haben auch die Tätigkeit der überlassenden und die beschäftigenden Unternehmen zu überwachen. Bei Verletzung der gesetzlichen Vorschriften sind Verwaltungsstrafen vorgesehen (Verwaltungsstrafanzeige, Entziehung der Gewerbeberechtigung).

Aktuelles

weitere News